AGB der HYGline® GmbH

in der Fassung vom 16.06.2023

1. Geltung der AGB

Der Tätigkeitschwerpunkt von HYGline liegt bei der anwendungsorientierten Beratung in Hygieneangelegenheiten in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Großküchen und Lebensmittelindustrie, Pharma-Industrie und anderen Einrichtungen.

HYGline erbringt für den Auftraggeber (im Folgenden kurz „AG“ genannt) die im Folgendenvereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen auf dem Gebiet der Hygiene, unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HYGline. HYGline schließt Verträge nur unter Anwendung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) ab. Den AGB des AG wird widersprochen. Abweichende, widersprechende AGB eines AG verpflichten HYGline selbst dann nicht, wenn im Annahmeschreiben des AG darauf verwiesen wird und von HYGline bei Eingang des Annahmeschreiben nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird. Die Geschäftsbedingungen des AG gelten nicht, auch wenn HYGline diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. 

HYGline ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten oder ergänzenden Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung im Internet, so werden die geänderten oder ergänzenden Bedingungen rechtswirksam. Bei fristgemäßem Widerspruch des AG, ist HYGline berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen. Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden, die von diesen AGB abweichen, erlangen nur Wirksamkeit, wenn sie von HYGline durch schriftliche Bestätigung anerkannt wurden.

2. Leistungserbringung durch HYGline und Leistungsumfang

Sofern nicht anders vereinbart wurde oder sich aus der Art der Tätigkeit ergibt, erbringt HYGline die Leistungen in den Räumlichkeiten des AG.

HYGline kann sich bei Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedienen und haftet hierbei für deren Verhalten wie für eigenes. Dies gilt nicht bei der Beauftragung von Labors: Wenn externe Labors beauftragt werden, so hat der AG allfällige Ansprüche direkt an das beauftragte Labor zu richten, auch wenn die Beauftragung des Labors durch HYGline erfolgt ist. HYGline wird dem AG die zur Geltendmachung erforderlichen eigenen Ansprüche gegen das Labor abtreten. HYGline haftet nicht für die Tätigkeit von Labors.

Der AG ist selbst verantwortlich für die Umsetzung der empfohlenen  Hygienemaßnahmen. Er ist verpflichtet, die Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen von HYGline selbständig zu überprüfen und die ihn betreffenden Ergebnisse auf der Onlineplattform regelmäßig einzusehen. HYGline haftet nicht für eine Nichterfüllung dieser vertraglichen Vorgaben.

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass der Leistungsumfang der von HYGline erbrachten Leistungen auf die vertraglich vereinbarten Projektziele und insbesondere örtlich auf den einzelvertraglich vereinbarten Leistungsumfang beschränkt ist.

Alle durch HYGline im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Unterlagen, wie Dokumentationen, Maßnahmenkataloge (To-Do-Listen), Desinfektionspläne, Reinigungspläne und dergleichen beziehen sich ausschließlich auf die vertraglich vereinbarten Projektziele und die vertragsgegenständlichen Einrichtungen. Eine Übernahme durch den AG zur Verwendung in weiteren bzw. anderen Einrichtungen sowie eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch HYGline untersagt. HYGline behält sich für den Fall einer nicht genehmigten Weitergabe oder Verwendung vor, zusätzliche Leistungen in Rechnung zu stellen sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Urheberrechte und Verwertungsrechte an sämtlichen von HYGline erstellten Urkunden und Unterlagen  stehen  HYGline zu.

3. Ansprechpersonen

Jeder Vertragspartner nennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie entsprechende Entscheidungen zu treffen oder zu veranlassen hat. Änderungen dieses Vertrages, des Leistungsumfangs oder der Entgelte bedürfen jedoch jedenfalls der firmenmäßigen Zeichnung durch HYGline.

Ist ein Mitarbeiter von HYGline wegen Krankheit, Urlaub oder anderen vom AG nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert, die Leistungen zu erbringen, wird HYGline unverzüglich einen anderen geeigneten Mitarbeiter einsetzen. Im Übrigen ist HYGline jederzeit berechtigt, einen Mitarbeiter durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter zu ersetzen.

Die Mitarbeiter von HYGline treten in kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zum AG, auch wenn sie in dessen Räumlichkeiten tätig werden. Der AG wird Anregungen und Anmerkungen bezüglich der zu erbringenden Leistungen ausschließlich durch seine bekanntgegebene Ansprechperson der von HYGline bekanntgegebenen Ansprechperson übermitteln. Der AG wird den Mitarbeitern von HYGline keine Weisungen erteilen.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der AG wird HYGline bei der Leistungserbringung nach besten Kräften unterstützen und alle zur Erreichung des Projektziels erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die nicht ausdrücklich vom Leistungsumfang von HYGline erfasst sind, insbesondere auch erforderliche Betriebsmittel zur Verfügung stellen.

Ausdrücklich obliegt dem AG die Pflicht, HYGline alle wesentlichen Unterlagen und Informationen, welche zur Erreichung des vereinbarten Projektziels erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere auch die unverzügliche Bekanntgabe von Bescheiden oder behördlichen Mitteilungen; weiters die Bekanntgabe sämtlicher Vorfälle im Unternehmen, welche die Leistungserbringung durch HYGline betreffen oder beeinflussen  sowie die Bekanntgabe von für die Erreichung des Projektziels maßgeblichen Veränderungen im Unternehmen / der Einrichtung des AG sowie alle sonstigen Informationen, die für die Leistungserbringung durch HYGline von Relevanz sein können. Der AG hat die vorgenannten Informationen bei Vertragsbeginn bzw. spätestens über Aufforderung durch HYGline binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen. Kommt der AG dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Aufforderung und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist durch HYGline nicht nach, ist HYGline zur fristlosen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund berechtigt.

Dem AG werden die ihn betreffenden Informationen und Daten während der Vertragsdauer passwortgeschützt auf der Online-Plattform von HYGline zur Verfügung gestellt; der AG ist zur regelmäßigen Abrufung der für ihn bereit stehenden Informationen und zur regelmäßigen selbständigen Datensicherung verpflichtet.

5. Leistungserbringung, Termin- und Leistungsänderungen

HYGline stellt sämtliche Berichte und Dokumente dem AG ausschließlichin elektronischer Form zur Verfügung, eine Übermittlung in Papierform erfolgt nicht. Der AG hat während der Vertragsdauer aufgrund seines Zugangs zur Online-Plattform, die ihn betreffenden Informationen und Daten im jeweils von HYGline bereitgestellten Umfang (Leserechte mit eingeschränkten Schreibrechten) abzurufen.

Die vereinbarten Termine können sich verschieben, wenn HYGline bei der Leistungserbringung aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen behindert wird. Als nicht von HYGline zu vertretenden Gründen gelten insbesondere Verzögerungen, Mängel oder sonstige Umstände, die in der Sphäre des AG liegen. Weiters, Umstände aufgrund „Höherer Gewalt“, wie ferner Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss, Streik und Aussperrung. Aus solchen Ereignissen entstehende Mehrkosten bei HYGline trägt der AG.

Qualitative und/oder quantitative Abänderungen des Leistungsumfanges sind schriftlich zu vereinbaren, wobei dabei auch Werklohn, die Leistungstermine und die Vergütung entsprechend anzupassen sind. Soweit nicht anders vereinbart, erbringt HYGline Mehrleistungen zu den bei HYGline im Zeitpunkt der Leistungserbringung üblichen Sätzen.

6. Abnahme, Gewährleistung, Haftung

Die Gewährleistungsfrist für die von HYGline erstellten Berichte und Dokumente beträgt 3 Monate nach Bereitstellung auf der Plattform. Von HYGline erbrachte Leistungen sind vom AG unverzüglich nach ihrer Online-Bereitstellung abzurufen. Der AG ist zur regelmäßigen Einsichtnahme in die Online-Plattform verpflichtet.

Wurden nach Abnahme seitens des AG Mängel festgestellt und gegenüber HYGline gerügt, wird HYGline diese Mängel innerhalb angemessener Frist  unentgeltlich beseitigen und die Dokumente und Unterlagen erneut auf der Plattform hochladen und zur Abnahme bereitstellen.

Unterbleibt vom AG die Abnahme / das Herunterladen aus von ihm zu vertretenden Gründen und nicht aufgrund eines vorliegenden Mangels, so gilt die Unterlage und Dokumentation jedenfalls 4 Wochen nach Bereitstellung auf der Plattform zur Abnahme / dem Herunterladen als abgenommen. Jedenfalls gilt sie durch die Verwendung seitens des AG als abgenommen.

Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz bestehen nur, wenn der AG offenkundige Mängel an den Dokumenten und Unterlagen unverzüglich nach ihrer Bereitstellung, später aufgetretene Mängel unverzüglich nach deren Erkennen schriftlich gerügt hat. Der AG ist zur unverzüglichen Überprüfung der Berichte und Dokumente nach Bereitstellung, gegebenenfalls unter Einbeziehung fachkundiger Personen verpflichtet, damit er seiner Mängelrügeverpflichtung entsprechend nachkommt.

HYGline leistet immer nur für die von ihr selbst erstellten Dokumente und Unterlagen Gewähr. Für Schäden und Mängel, die aus einer Veränderung, Anpassung oder eigenständigen Nutzung durch den AG entstehen, haftet HYGline nicht. Jeder Gewährleistungs- und Haftungsanspruch gegenüber HYGline erlischt jedenfalls mit Ende des Vertrags. Nach Vertragsende ist HYGline zu keiner Aktualisierung verpflichtet. Sie ist auch nicht verpflichtet, den AG von sich aus auf nachträglich aufgetretene Veränderungen oder allfällige Mängel hinzuweisen.

HYGline haftet bei einem von ihr unmittelbar verursachten Schaden bis zu einem Betrag von EUR 25.000.- je Schadensereignis. Eine Haftung für Schäden von leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung der Daten. HYGline haftet nicht für mittelbare Schäden, Betriebsunterbrechungsschäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Folgeschäden oder den Verlust von Informationen und Daten.

In jedem Fall ist der Schadenersatz auf die Höhe des vertraglichen Monatsentgelts von 6 Monaten, bezogen auf die jeweilige 12-Monate-Vertragsdauer beschränkt. HYGline haftet ausdrücklich nicht Dritten, insbesondere nicht Patienten und Bewohnern der Einrichtung des AG. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, HYGline vollständig schad- und klaglos zu halten.

Jedenfalls ist Schadenersatz bei Vorliegen einer  Daten- oder Softwarezerstörung ausgeschlossen. Der AG hat für seine eigene Datensicherheit selbst Vorsorge zu tragen.

Der AG ist nicht berechtigt, aus dem Titel der Gewährleistung bzw. des Schadenersatzes auf Grund von sonstigen, nicht von HYGline schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

7. Rechte an den Ergebnissen

Der AG ist bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge – sowie eventuell angereifter Zinsen und entstandener Kosten – nicht berechtigt, das Eigentum an den von HYGline erstellten Berichten und Dokumenten zu erwerben.

Sofern mit dem AG nicht anders vereinbart, geht mit der vollständigen Bezahlung des HYGline zustehenden Entgelts, das nicht ausschließliche Recht zur beliebigen Nutzung und Verwertung, der im Rahmen der Leistungserbringung von HYGline individuell für den AG erstellten Ergebnisse, auf den AG über.

HYGline bleibt jedenfalls zur Mitbenutzung und sonstigen beliebigen Verwendung ihrer Ideen, Konzepte, Erfahrungen, Tools, Entwicklungsbausteine und Techniken berechtigt, die bei der Erbringung der Leistung verwendet oder entwickelt wurden; dies auch nach Vertragsende.

8. Vertragsdauer

Der Vertrag beginnt am Monatsersten und wird auf eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch jeweils um 12 Monate, wenn er nicht binnen 3 Monaten vor Ablauf schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt wird (für die Rechtzeitigkeit gilt das Datum des Poststempels).

HYGline ist nur über gesonderte Vereinbarung verpflichtet, nach Beendigung des Vertrages weitere Leistungen zu erbringen oder begonnene Leistungen fertig zu stellen.

Im Übrigen sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mittels eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird, oder wenn der andere Vertragspartner gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die Zahlungsverpflichtungen verstößt (z.B. Verzug mit einer Zahlung mehr als 14 Tage). Ausdrücklich verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf Punkt 4. dieser AGB. Weiters auch, wenn der AG eine erforderliche Preisanpassung seitens HYGline aus wirtschaftlichen Gründen nicht akzeptiert.

Im Falle der Vertragsbeendigung hat der Kunde rechtzeitig vor Vertragsende alle ihn betreffenden Daten von der HYGline-Plattform herunterzuladen und zu sichern, da diese bei Vertragsende von HYGline endgültig gelöscht werden. Jedenfalls werden die Daten binnen 4 Wochen nach Beendigung des Vertrages gelöscht.

9. Geheimhaltung

HYGline ist berechtigt, von schriftlichen Unterlagen, die ihr zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Relevanz sind, Abschriften bzw. Kopien herzustellen und zu ihren Akten zu nehmen. Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Berichte und Dokumente u. Ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechtes unterliegen, räumt HYGline dem AG hieran ein nicht an Dritte übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlich ist. Weitergehende Rechte werden nicht mitübertragen, insbesondere ist der AG nicht berechtigt, Berichte und Dokumente abzuändern oder zu bearbeiten, dies auch nicht auszugsweise.

Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung von HYGline. Bei Weitergabe, Verwertung und / oder Veröffentlichung des Leistungsergebnisses ist der AG für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Bekanntgewordene Schutzrechtsverletzungen, auch durch Dritte, die dem AG zur Kenntnis gelangen, sind HYGline umgehend mitzuteilen. Der AG hat HYGline von Ansprüchen, die gegebenenfalls Dritte erheben, schad- und klaglos zu halten. Mitarbeiter und Auftragnehmer von HYGline werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des AG, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Auftragsabwicklung nicht verwenden, weitergeben oder verwerten.

Jeder Vertragspartner wird alle Informationen, Unterlagen und Daten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, gegenüber Dritten geheim halten.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Unterlagen, Informationen und Daten, die bei ihrer Übergabe zum allgemeinen Stand der Technik gehören oder bezüglich derer der empfangende Vertragspartner nachweisen kann, dass sie entweder bei ihrer Übergabe bereits zu seinem internen Stand der Technik gehörten oder dem empfangenden Vertragspartner von Dritten, z.B. aufgrund eines Lizenzvertrages, rechtmäßig zugänglich gemacht worden sind. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

10. Datenschutz

HYGline erfasst, speichert, verarbeitet und nutzt Daten des AG ausschließlich zum Zwecke der Auftragsbearbeitung. Die Datenverarbeitung und Verwendung erfolgt ausschließlich gemäß der DatenschutzgrundVO (EU), dem DatenschutzG (DSG) und den dazugehörenden Verordnungen. Details dazu sind der Datenschutzerklärung von HYGline (www.hygline.at) zu entnehmen.

11. Abwerbeverbot

Der AG wird von HYGline im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzte Mitarbeiter, die an der Auftragsbearbeitung mitarbeiten, während der Dauer dieses Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende weder selbst noch über Dritte abwerben oder (selbständig oder unselbständig) beschäftigen. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an HYGline eine Vertragsstrafe in der Höhe des sechsfachen Bruttomonatsgehalts bzw. -entgelts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt von HYGline bezogen hat, zu bezahlen.

12. Schlussbestimmungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn HYGline ihnen nicht ausdrücklich widerspricht; sie werden nur Vertragsinhalt, wenn HYGline sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

HYGline ist berechtigt, den Vertrag mit dem AG mit allen Rechten und Pflichten auf ein anderes mit ihr verbundenes Unternehmen oder an einen Dritten zu übertragen.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem AG oder der AGB ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die ungültige Bestimmung gilt als durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

Der Vertrag mit dem AG und seine integrierenden Bestandteile enthalten die vollständigen Abmachungen der Parteien. Änderungen und Ergänzungen  zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.

Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird, sofern der AG seinen Sitz in der EU hat, die ausschließliche Zuständigkeit des für Wien Innere Stadt sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Bei AG mit Sitz außerhalb der EU ist vereinbart, dass Klagen gegen HYGline nur am für Wien Innere Stadt sachlich zuständigen Gericht geführt werden können; für Klagen gegen den AG ist die nichtausschließliche Zuständigkeit des für Wien Innere Stadt sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Abkommens über den Internationalen Warenkauf ist jedenfalls ausgeschlossen.